Kündigung des Fitnessstudiovertrags bei Krankheit

Ver­träge von Fit­ness­stu­dios haben meist eine lange Lauf­zeit. Wenn der Kunde vor­zei­tig den Ver­trag kün­di­gen möchte, ist dies oft nur mit einem trif­ti­gen Grund mög­lich. Zum Bei­spiel: Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags bei Krank­heit.

Kann ich mei­nen Fitnessstudio-​​Vertrag bei Krank­heit kün­di­gen? Foto: Adobe Stock/​ Kze­non

Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags aus gesund­heit­li­chen Grün­den

Grund­sätz­lich ist es mög­lich, einen Fit­ness­ver­trag aus gesund­heit­li­chen Grün­den frist­los zu kün­di­gen. Der BGH hatte hierzu am 08.02.2012 ein Grund­satz­ur­teil erlas­sen (Az.XII ZR 42/​10), wonach eine dau­er­hafte Erkran­kung einen außer­or­dent­li­chen Kün­di­gungs­grund dar­stellt.

Vor­lage eines Attests not­wen­dig?

Doch muss der Kunde, um die­ses Kün­di­gungs­recht aus­zu­üben, ein ärzt­li­ches Attest vor­le­gen?
Im vor­lie­gen­den Fall kün­digte ein Kunde sei­nen Ver­trag, da sein Arzt ihm emp­foh­len hatte, kei­nen Sport mehr zu trei­ben. Das Fit­ness­stu­dio ver­langte dar­auf­hin eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung. Diese legte der Kunde auch vor, doch es kamen wei­tere Fra­gen auf. Der Kunde wei­gerte sich, wei­tere Fra­gen zu sei­nem Gesund­heits­zu­stand zu beant­wor­ten.
Laut Ent­schei­dung des AG Bran­den­burg war er hierzu auch berech­tigt. Er war nicht ein­mal ver­pflich­tet, ein Attest vor­zu­le­gen, aus dem sich die kon­krete ärzt­li­che Dia­gnose ergibt. Denn: Der Schutz des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts (Art. 2 GG) ver­bie­tet diese kon­krete Aus­kunft. Eine nähere Dar­le­gung ist nur erfor­der­lich, wenn es Anhalts­punkte für ein soge­nann­tes Gefäl­lig­keit­sat­test geben würde.

Kurz gesagt: Das Fit­ness­stu­dio darf ein Attest ver­lan­gen, jedoch ist es aus­rei­chend, wenn hierin eine all­ge­meine Sport­un­fä­hig­keit beschei­nigt wird. Eine genaue Dia­gnose muss dar­aus nicht her­vor­ge­hen. Ein amts­ärzt­li­ches Attest darf das Fit­ness­stu­dio grund­sätz­lich nicht ver­lan­gen.

Son­der­fall: Ver­schlim­me­rung einer Krank­heit

Wenn das Fit­ness­stu­dio­mit­glied bereits bei Ver­trags­schluss an einer Erkran­kung litt und sich diese im Laufe der Zeit ver­schlech­tert hat, besteht eben­falls ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht. Denn ein sol­ches besteht nach § 314 BGB immer dann, wenn der Kunde auf unbe­stimmte Zeit daran gehin­dert ist, die Leis­tun­gen eines Fit­ness­stu­dios in Anspruch zu neh­men, so dass ein Fest­hal­ten am Ver­trag unbil­lig wäre.
Das­selbe gilt, wenn der Kunde bei Abschluss des Ver­trags von einer Vor­er­kran­kung geheilt war und mit einem erneu­ten Auf­flam­men nicht gerech­net wer­den konnte (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/​08).

Unab­hän­gig von Krank­heit – bald ein­fa­chere Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags mög­lich?

Im Juni 2021 wurde der Geset­zes­ent­wurf „für faire Ver­brau­cher­ver­träge“ ver­ab­schie­det, wonach u.a. Kün­di­gungs­fris­ten bei Fit­ness­stu­dio­ver­trä­gen nur noch eine Lauf­zeit von 1 Jahr und eine Kün­di­gungs­frist von 1 Monat haben und sich nicht auto­ma­tisch ver­län­gern dür­fen. Län­gere Lauf­zei­ten von bis zu zwei Jah­ren sind nur noch erlaubt, wenn der Kunde gleich­zei­tig auch ein Ange­bot über einen Ein-​​Jahres-​​Vertrag bekommt, der im Monats­durch­schnitt maxi­mal 25 Pro­zent teu­rer ist.

Aller­dings gilt dies nur für Ver­träge, die ab dem 1. März 2022 geschlos­sen wer­den und nicht für Alt-​​Verträge. Dort gel­ten die bis­he­ri­gen (lan­gen) Kün­di­gungs­fris­ten.

Mehr zu die­sem Thema erfah­ren Sie auch in unse­rem Arti­kel: Fit­ness­stu­dios und Corona: Bei­trags­zah­lun­gen und Kün­di­gung

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