Kündigung des Fitnessstudiovertrags bei Krankheit
Verträge von Fitnessstudios haben meist eine lange Laufzeit. Wenn der Kunde vorzeitig den Vertrag kündigen möchte, ist dies oft nur mit einem triftigen Grund möglich. Zum Beispiel: Kündigung des Fitnessstudiovertrags bei Krankheit.
Kündigung des Fitnessstudiovertrags aus gesundheitlichen Gründen
Grundsätzlich ist es möglich, einen Fitnessvertrag aus gesundheitlichen Gründen fristlos zu kündigen. Der BGH hatte hierzu am 08.02.2012 ein Grundsatzurteil erlassen (Az.XII ZR 42/10), wonach eine dauerhafte Erkrankung einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.
Vorlage eines Attests notwendig?
Doch muss der Kunde, um dieses Kündigungsrecht auszuüben, ein ärztliches Attest vorlegen?
Im vorliegenden Fall kündigte ein Kunde seinen Vertrag, da sein Arzt ihm empfohlen hatte, keinen Sport mehr zu treiben. Das Fitnessstudio verlangte daraufhin eine ärztliche Bescheinigung. Diese legte der Kunde auch vor, doch es kamen weitere Fragen auf. Der Kunde weigerte sich, weitere Fragen zu seinem Gesundheitszustand zu beantworten.
Laut Entscheidung des AG Brandenburg war er hierzu auch berechtigt. Er war nicht einmal verpflichtet, ein Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt. Denn: Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) verbietet diese konkrete Auskunft. Eine nähere Darlegung ist nur erforderlich, wenn es Anhaltspunkte für ein sogenanntes Gefälligkeitsattest geben würde.
Kurz gesagt: Das Fitnessstudio darf ein Attest verlangen, jedoch ist es ausreichend, wenn hierin eine allgemeine Sportunfähigkeit bescheinigt wird. Eine genaue Diagnose muss daraus nicht hervorgehen. Ein amtsärztliches Attest darf das Fitnessstudio grundsätzlich nicht verlangen.
Sonderfall: Verschlimmerung einer Krankheit
Wenn das Fitnessstudiomitglied bereits bei Vertragsschluss an einer Erkrankung litt und sich diese im Laufe der Zeit verschlechtert hat, besteht ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht. Denn ein solches besteht nach § 314 BGB immer dann, wenn der Kunde auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen eines Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, so dass ein Festhalten am Vertrag unbillig wäre.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrags von einer Vorerkrankung geheilt war und mit einem erneuten Aufflammen nicht gerechnet werden konnte (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08).
Unabhängig von Krankheit – bald einfachere Kündigung des Fitnessstudiovertrags möglich?
Im Juni 2021 wurde der Gesetzesentwurf „für faire Verbraucherverträge“ verabschiedet, wonach u.a. Kündigungsfristen bei Fitnessstudioverträgen nur noch eine Laufzeit von 1 Jahr und eine Kündigungsfrist von 1 Monat haben und sich nicht automatisch verlängern dürfen. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch erlaubt, wenn der Kunde gleichzeitig auch ein Angebot über einen Ein-Jahres-Vertrag bekommt, der im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer ist.
Allerdings gilt dies nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden und nicht für Alt-Verträge. Dort gelten die bisherigen (langen) Kündigungsfristen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch in unserem Artikel: Fitnessstudios und Corona: Beitragszahlungen und Kündigung
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