Kündigung per WhatsApp erhalten – ist das zulässig?

whatsapp Foto: Adobe Stock/ Ico Maker

Ob mit Freunden, der Familie oder auch im Beruf, die meisten nutzen mittlerweile WhatsApp, um mit anderen in Kontakt zu bleiben. Warum also nicht auch per WhatsApp kündigen? Doch ist eine solche Kündigung überhaupt wirksam? Was gilt es zu beachten, wenn man vom Arbeitgeber per WhatsApp gekündigt wurde? Und hat man seine Arbeitsstelle verloren, wenn man selbst über den Messenger gekündigt hat? Die Antworten auf diese Fragen finden Sie im Folgenden:

Kündigung bedarf der Schriftform – WhatsApp-Nachricht nicht zulässig

Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf eine Kündigung, um wirksam zu sein, der Schriftform. Demnach ist eine mündliche Kündigung, ob persönlich oder per Telefon, unwirksam.

Das dient zum einen der Rechtssicherheit. So muss nicht erst mithilfe von Zeugen bewiesen werden, dass die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde, was wiederum zu rechtlichen Problemen führen kann, wenn die Kündigung hinter verschlossenen Türen ausgesprochen wurde. Zum anderen dient die Regelungen dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer unüberlegten Kündigung im Affekt.

Zudem ist nach § 623 BGB auch eine Kündigung in elektronischer Form unwirksam. Danach ist auch eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht kein gültiges Kündigungsschreiben.

Zu beachten gilt außerdem, dass die Schriftform im Sinne des § 623 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers voraussetzt. Dies verdeutlicht nochmals, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp oder E-Mail nicht rechtswirksam möglich ist.

Es bedarf Zugang des Kündigungsschreibens

Möchte sich der Arbeitnehmer per Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss er dabei eine Frist von drei Wochen einhalten. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens. Erhält der Arbeitnehmer also zunächst eine „Kündigung“ per WhatsApp und erst einige Wochen später eine schriftliche und unterschriebene Kündigungserklärung, beginnt die Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage erst mit deren Zugang beim Gekündigten.

Alles Wissenswerte zur Kündigungsschutzklage erfahren Sie hier: Kündigung erhalten? – Alles Wissenswerte zur Kündigungsschutzklage (gc-kanzlei.de)

Nichtsdestotrotz sollten Betroffene bei Erhalt einer Kündigung per WhatsApp oder E-Mail zeitnah reagieren. So ist eine solche Kündigungserklärung zwar rechtlich unwirksam, doch der Arbeitgeber hat dadurch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Bevor sich nun ein Konflikt mit dem Arbeitgeber zuspitzt, sollte das Gespräch mit diesem gesucht oder Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Sie haben eine Kündigung per WhatsApp erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch unter der 06131 / 95009-0.

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