Kündigung per WhatsApp erhalten – ist das zulässig?

whats­app Foto: Adobe Stock/​ Ico Maker

Ob mit Freun­den, der Fami­lie oder auch im Beruf, die meis­ten nut­zen mitt­ler­weile Whats­App, um mit ande­ren in Kon­takt zu blei­ben. Warum also nicht auch per Whats­App kün­di­gen? Doch ist eine sol­che Kün­di­gung über­haupt wirk­sam? Was gilt es zu beach­ten, wenn man vom Arbeit­ge­ber per Whats­App gekün­digt wurde? Und hat man seine Arbeits­stelle ver­lo­ren, wenn man selbst über den Mes­sen­ger gekün­digt hat? Die Ant­wor­ten auf diese Fra­gen fin­den Sie im Fol­gen­den:

Kün­di­gung bedarf der Schrift­form – WhatsApp-​​Nachricht nicht zuläs­sig

Nach § 623 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) bedarf eine Kün­di­gung, um wirk­sam zu sein, der Schrift­form. Dem­nach ist eine münd­li­che Kün­di­gung, ob per­sön­lich oder per Tele­fon, unwirk­sam.

Das dient zum einen der Rechts­si­cher­heit. So muss nicht erst mit­hilfe von Zeu­gen bewie­sen wer­den, dass die Kün­di­gung tat­säch­lich aus­ge­spro­chen wurde, was wie­derum zu recht­li­chen Pro­ble­men füh­ren kann, wenn die Kün­di­gung hin­ter ver­schlos­se­nen Türen aus­ge­spro­chen wurde. Zum ande­ren dient die Rege­lun­gen dem Schutz der Arbeit­neh­mer vor einer unüber­leg­ten Kün­di­gung im Affekt.

Zudem ist nach § 623 BGB auch eine Kün­di­gung in elek­tro­ni­scher Form unwirk­sam. Danach ist auch eine E-​​Mail oder WhatsApp-​​Nachricht kein gül­ti­ges Kün­di­gungs­schrei­ben.

Zu beach­ten gilt außer­dem, dass die Schrift­form im Sinne des § 623 BGB eine eigen­hän­dige Unter­schrift des Aus­stel­lers vor­aus­setzt. Dies ver­deut­licht noch­mals, dass die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses per Whats­App oder E-​​Mail nicht rechts­wirk­sam mög­lich ist.

Es bedarf Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens

Möchte sich der Arbeit­neh­mer per Kün­di­gungs­schutz­klage gegen eine Kün­di­gung zur Wehr set­zen, muss er dabei eine Frist von drei Wochen ein­hal­ten. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Zugang des schrift­li­chen Kün­di­gungs­schrei­bens. Erhält der Arbeit­neh­mer also zunächst eine „Kün­di­gung“ per Whats­App und erst einige Wochen spä­ter eine schrift­li­che und unter­schrie­bene Kün­di­gungs­er­klä­rung, beginnt die Frist für die Ein­le­gung der Kün­di­gungs­schutz­klage erst mit deren Zugang beim Gekün­dig­ten.

Alles Wis­sens­werte zur Kün­di­gungs­schutz­klage erfah­ren Sie hier: Kün­di­gung erhal­ten? – Alles Wis­sens­werte zur Kün­di­gungs­schutz­klage (gc​-kanz​lei​.de)

Nichts­des­to­trotz soll­ten Betrof­fene bei Erhalt einer Kün­di­gung per Whats­App oder E-​​Mail zeit­nah rea­gie­ren. So ist eine sol­che Kün­di­gungs­er­klä­rung zwar recht­lich unwirk­sam, doch der Arbeit­ge­ber hat dadurch unzwei­fel­haft zum Aus­druck gebracht, dass er das Arbeits­ver­hält­nis been­den möchte. Bevor sich nun ein Kon­flikt mit dem Arbeit­ge­ber zuspitzt, sollte das Gespräch mit die­sem gesucht oder Kün­di­gungs­schutz­klage erho­ben wer­den.

Sie haben eine Kün­di­gung per Whats­App erhal­ten und wis­sen nicht, wie Sie sich ver­hal­ten sol­len? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch unter der 06131 /​ 95009 – 0.

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