Fit­ness­stu­dios und Corona: Bei­trags­zah­lun­gen und Kün­di­gung

Mann und Frau auf Laufband im Fitnessstudio
Fit­ness­stu­dio – Foto: Adobe Stock/​ Kze­non

Durch die Corona-​​Pandemie erfah­ren die Men­schen in allen Berei­chen des Lebens Ein­schrän­kun­gen. Viele Sport­ein­rich­tun­gen wie Fit­ness­stu­dios muss­ten zeit­weise schlie­ßen. Viele Kun­den treibt daher die Frage um, ob sie ihren Ver­trag kün­di­gen oder sich die Bei­träge erstat­ten las­sen kön­nen. Wir geben einen Über­blick über die häu­figs­ten Fra­gen und die unter­schied­li­chen gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen.

Darf ich mei­nen Fit­ness­stu­dio­ver­trag außer­or­dent­lich kün­di­gen?

Hier lau­tet die Ant­wort klar: Nein. Eine vor­über­ge­hende Schlie­ßung reicht für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung nicht aus. Denn: Die Dienst­leis­tung kann zu einem spä­te­ren Zeit­punkt wie­der in Anspruch genom­men wer­den. Zudem liegt kein Ver­schul­den des Fit­ness­stu­dios vor. Gene­rell gibt es bei behörd­lich ver­füg­ten Schlie­ßun­gen kein Son­der­kün­di­gungs­recht.

Kann ich den Ver­trag nor­mal kün­di­gen?

Ja, der Ver­trag kann frist­ge­recht gekün­digt wer­den. Die im Ver­trag ursprüng­lich fest­ge­leg­ten Fris­ten gel­ten unver­än­dert wei­ter. Sie kön­nen also frist­ge­recht kün­di­gen und nach Ver­trags­ende die Zah­lun­gen ein­stel­len.

Ver­län­gert sich der Ver­trag durch die coro­nabe­dingte Schlie­ßung?

Viele Fit­ness­stu­dios ver­län­gern den Ver­trag um die Zeit der Schlie­ßung. Diese ein­sei­tige Ver­trags­ver­län­ge­rung wird unter­schied­lich gehand­habt: Die Ver­brau­cher­zen­tra­len erach­ten eine sol­che Ver­trags­än­de­rung ohne die Zustim­mung der ande­ren Ver­trags­par­tei als unzu­läs­sig. Das AG Tor­gau (Az.: 2 C 382/​19) hin­ge­gen sieht in der Corona-​​Pandemie eine „Stö­rung der Geschäfts­grund­lage“ nach § 313 BGB. Der Para­graf besagt, dass ein Fest­hal­ten am Ver­trag unzu­mut­bar ist, wenn sich nach Ver­trags­schluss die Umstände, die zum Ver­trags­schluss geführt haben, schwer­wie­gend ändern. Vor die­sem Hin­ter­grund sei es den Kun­den aber zumut­bar, am Ver­trag fest­zu­hal­ten und eine Ver­län­ge­rung um die Monate der Schlie­ßung zu akzep­tie­ren.

Kann ich meine Bei­trags­zah­lun­gen in den Mona­ten der Schlie­ßung ein­stel­len oder zurück­ver­lan­gen?

Prin­zi­pi­ell gilt: Wenn eine ver­ein­barte Leis­tung nicht ange­bo­ten wer­den kann, ent­fällt der Ent­gel­t­an­spruch. Juris­ten spre­chen von einer recht­li­chen Unmög­lich­keit. Für Kun­den ent­fällt damit die Pflicht, ihre Bei­träge zu zah­len (§§ 275 I, 3261 BGB).
Aller­dings wur­den die Fit­ness­stu­dios auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung geschlos­sen. Das LG Würz­burg (Az.: 1 HK1250/​20) hatte daher ent­schie­den, dass Kun­den kei­nen Anspruch auf Erstat­tung der Bei­träge haben.

Neu­este Recht­spre­chun­gen zu Fit­ness­stu­dios und Corona

Das Amts­ge­richt Papen­burg (Az. 3 C 337/​20) hat jedoch am 18.12.2020 zuguns­ten des Ver­brau­chers ent­schie­den. Geklagt hatte ein Mit­glied der Flamingo-​​Fitness GmbH, da es den Mit­glieds­bei­trag wäh­rend der coro­nabe­ding­ten Schlie­ßung zurück­er­stat­tet bekom­men wollte. Das AG Papen­burg gab ihm Recht. Der Kunde hat einen Anspruch gemäß §§ 346 I, 326 I u. 4, 275BGB auf Rück­er­stat­tung der im Schlie­ßungs­zeit­raum bei ihm abge­buch­ten Mit­glieds­bei­träge.
In sei­ner Ent­schei­dung stellt das AG Papen­burg klar, dass das Fit­ness­stu­dio den Rück­er­stat­tungs­an­spruch auch nicht nach § 313 BGB („Stö­rung der Geschäfts­grund­lage“, s.o.) ver­weh­ren kann. Es sei für das Fit­ness­stu­dio nicht unzu­mut­bar, das Risiko der coro­nabe­ding­ten Schlie­ßung zu tra­gen, zumal umfang­rei­che finan­zi­elle staat­li­che Hil­fen geschaf­fen wur­den, um Ein­bu­ßen aus­zu­glei­chen.

Das Amts­ge­richt Schö­ne­berg hat diese Auf­fas­sung bestä­tigt und eben­falls dem Fit­ness­stu­dio­mit­glied Recht gege­ben (Urteil vom 06.05.2021, Az. 13 C 99/​20).

Nun ist auch erst­mals ein Urteil in 2. Instanz ergan­gen, das den Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Mit­glieds­bei­träge bestä­tigt. Das LG Osna­brück schließt sich der Ent­schei­dung des AG Papen­burg an und lehnt die durch das Fit­ness­stu­dio ein­ge­legte Beru­fung ab. Die­ses war der Ansicht, dass die ver­trag­lich geschul­dete Leis­tung, näm­lich das Zuver­fü­gung­stel­len des Stu­dios, jeder­zeit nach­ge­holt wer­den könne und ver­wies auf die auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der Ver­träge um die Dauer der Schließ­zeit. Das Land­ge­richt aber argu­men­tierte, dass es dem Fit­ness­stu­dio wäh­rend der Schlie­ßung unmög­lich war (§ 275 BGB), seine Leis­tung zu erbrin­gen. Diese Leis­tung könne auch nicht nach­ge­holt wer­den. Von daher stand dem Mit­glied ein Rück­er­stat­tungs­an­spruch gemäß § 326 Abs. 4 BGB zu. Gegen die auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der Ver­trags­lauf­zeit spre­che zudem eine feh­lende wirt­schaft­li­che Unzu­mut­bar­keit aus § 313 BGB.

Das Urteil des LG Osna­brück ist der­zeit noch nicht rechts­kräf­tig und zur Revi­sion zuge­las­sen.

+++ Aktu­elle Recht­spre­chung des BGH+++

Betrei­ber von Fit­ness­stu­dios sind zur Rück­zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen ver­pflich­tet, wel­che sie in der Zeit der coro­nabe­ding­ten Schlie­ßun­gen von Kun­den per Last­schrift ein­ge­zo­gen haben. Das hat der Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) in sei­nem aktu­el­len Urteil ent­schie­den (Urt. v. 04.05.2022, Az. XII ZR 64/​21). Zudem habe das Fit­ness­stu­dio kein Recht, die Wochen der Schlie­ßung an die Ver­trags­lauf­zeit anzu­hän­gen.

Gut­schein­lö­sung

Viele Fit­ness­stu­dios bie­ten ihren Kun­den auch Gut­scheine für die Zeit der Schlie­ßung an. Dies ist zuläs­sig, da der Gesetz­ge­ber ein Gesetz „zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-​​19-​​Pandemie im Ver­an­stal­tungs­ver­trags­recht“ erlas­sen hat, um u.a. die wirt­schaft­lich ver­hee­ren­den Fol­gen für viele Händler/​ Unter­neh­mer o.ä. etwas abzu­fan­gen. Dem­nach ist der Betrei­ber einer Sport­ein­rich­tung nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB berech­tigt, anstelle einer Erstat­tung des Ent­gelts einen Gut­schein zu über­ge­ben. Der Inha­ber des Gut­scheins kann die Aus­zah­lung des Wer­tes nur ver­lan­gen, wenn

  • der Ver­weis auf einen Gut­schein für ihn ange­sichts sei­ner per­sön­li­chen Lebens­um­stände unzu­mut­bar ist oder
  • er den Gut­schein bis zum 31.12.2021 nicht ein­ge­löst hat.

Löst der Inha­ber den Gut­schein nicht ein, kann er also nach dem 31.12.2021 die Aus­zah­lung des Wer­tes des Gut­scheins von dem Stu­dio­be­trei­ber ver­lan­gen.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Bei­trags­zah­lun­gen und Kün­di­gung von Fit­ness­stu­dios wäh­rend der Corona-​​Pandemie? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch 06131 950090

Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auch in unse­rem Arti­kel: Kün­di­gung Fit­ness­stu­dio bei Krank­heit.

Rechts­miss­brauch – Wenn es dem Bewer­ber nur um die Ent­schä­di­gung geht

Wer sich nur auf eine Stelle bewirbt, um bei einer Absage eine Ent­schä­di­gung wegen Dis­kri­mi­nie­rung ein­zu­kla­gen, hat vor Gericht schlechte Kar­ten. Das zeigt fol­gen­des Urteil des Arbeits­ge­richts Bonn.

All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz

Wenn es dem Bewer­ber nur um eine Ent­schä­di­gung geht Foto: stock​.adobe​.com/​s​tudio v-​​zwoelf

Hat man als Arbeit­ge­ber eine offene Stelle zu beset­zen und bewer­ben sich auf diese Stelle meh­rere Inter­es­sen­ten, stellt sich dem Arbeit­ge­ber die Frage, nach wel­chen Kri­te­rien er den rich­ti­gen Bewer­ber aus­wäh­len soll. Nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) darf er die Bewer­ber bei die­ser Aus­wahl nicht wegen ihrer „Rasse oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät“ benach­tei­li­gen. Ver­stößt der Arbeit­ge­ber jedoch gegen diese Rege­lung des AGG, steht dem benach­tei­lig­ten Bewer­ber ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zu.

Nach einer Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bonn hat der Bewer­ber jedoch kei­nen sol­chen Anspruch, wenn er sich rechts­miss­bräuch­lich ver­hält. Das ist der Fall, wenn er sich nur auf die ent­spre­chende Stelle bewirbt, damit er eine Ent­schä­di­gung erhält.

Im fol­gen­den Fall ging es dem Bewer­ber nur um eine Ent­schä­di­gung

Der beklagte Arbeit­ge­ber hatte eine Stelle für einen Aus­bil­der im Bereich Kochen aus­ge­schrie­ben. Auf diese Stelle hat sich der Klä­ger bewor­ben. In sei­ner Bewer­bung wies er zum einen dar­auf hin, dass er bereits Rent­ner sei. Zum ande­ren for­derte darin er ein vom Arbeit­ge­ber gestell­tes Appar­te­ment in der Nähe des Betriebs.

Der Klä­ger wurde nicht zu einem Bewer­bungs­ge­spräch ein­ge­la­den, son­dern erhielt eine Absage für seine Bewer­bung. Dar­auf­hin erhob er Klage und for­derte eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 11.084,58 Euro, weil er sich auf­grund sei­nes Alters dis­kri­mi­niert fühlte.

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bonn

Das Arbeits­ge­richt wies die Klage des Rent­ners ab. Denn der Klä­ger habe kei­ner­lei Anhalts­punkte dafür dar­le­gen kön­nen, dass er wegen sei­nes Alters dis­kri­mi­niert wor­den sei.

Zudem erklärte das Gericht, dass sich der Klä­ger rechts­miss­bräuch­lich ver­hal­ten hatte. Er habe sich nicht bei dem Beklag­ten bewor­ben, um die aus­ge­schrie­bene Stelle tat­säch­lich zu erhal­ten. Sein Ziel war viel­mehr gewe­sen, eine Ent­schä­di­gung zu erhal­ten. Dies begrün­dete das Gericht damit, dass die Bewer­bung des Klä­gers viele Anhalts­punkte dafür ent­halte, dass er ledig­lich auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung aus gewe­sen ist.

So hat der Klä­ger in sei­ner Bewer­bung keine Anga­ben zu etwai­gen Fer­tig­kei­ten gemacht, die ihn für die Stelle qua­li­fi­zie­ren. Über­haupt hat er kei­ner­lei Gründe genannt, die den Beklag­ten dazu hät­ten ver­an­las­sen kön­nen, ihn zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den. Statt­des­sen erwähnt der Klä­ger expli­zit, dass er „Regel-​​Altersrentner“ sei und for­dert vom Beklag­ten, dass die­ser ihm ein Appar­te­ment in der Nähe des Betriebs stel­len müsse. Nach Ansicht des Gerichts habe der Klä­ger mit die­ser For­de­rung eine Absage pro­vo­zie­ren wol­len.

Arbeits­ge­richt Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az.: 5 Ca 1201/​19

Frist­lose Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses wegen vul­gä­rer Belei­di­gung

Es gibt viel­fäl­tige Gründe ein Miet­ver­hält­nis zu been­den. So kann eine Kün­di­gung auch aus­ge­spro­chen wer­den, wenn ein Mie­ter einen ande­ren Mie­ter schwer belei­digt hat.

Der Ver­mie­ter kann das Miet­ver­hält­nis wegen Belei­di­gung kün­di­gen Foto: Adobe Stock/​ Manuel Schön­feld

Kün­di­gung wegen Belei­di­gung – Vor­aus­set­zun­gen

Ein Ver­mie­ter kann das Miet­ver­hält­nis kün­di­gen, auch wenn nicht er selbst, son­dern ein ande­rer Mie­ter belei­digt wurde, wenn

  • Die Belei­di­gung in beson­de­rer Weise, das Ehr­ge­fühl und die Würde des Ande­ren ver­letzt
  • Kein adäqua­ter Anlass die Belei­di­gung recht­fer­tigt
  • Durch die Belei­di­gung der Haus­frie­den sowie das Ver­trau­ens­ver­hält­nis nach­hal­tig gestört ist

Zum Sach­ver­halt

Im vor­lie­gen­den Fall hatte eine Mie­te­rin eines Mehr­par­tei­en­hau­ses einen ande­ren Mie­ter auf­ge­for­dert, den Urin sei­ner Hunde im Haus­flur zu besei­ti­gen. Der ange­spro­chene Mie­ter bezeich­nete die Frau dar­auf­hin als „Fotze“. Diese vul­gäre Belei­di­gung steht laut dem AG Neu­rup­pin in kei­nem Ver­hält­nis zu der vor­ge­brach­ten Auf­for­de­rung. Es bestä­tigte des­halb die frist­lose Kün­di­gung wegen die­ser Belei­di­gung durch den Ver­mie­ter als recht­mä­ßig.

Der Mie­ter habe durch sein Ver­hal­ten den Haus­frie­den der­art nach­hal­tig gestört, dass den Ver­mie­tern die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses nicht zumut­bar ist (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Auch dass der Kün­di­gung keine Abmah­nung gemäß § 543 Abs. 3 BGB vor­aus­ging, steht der Ent­schei­dung des Gerichts nicht ent­ge­gen. Denn: Bei schwer­wie­gen­den Belei­di­gun­gen kann auch eine Abmah­nung das nach­hal­tig gestörte Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht wie­der­her­stel­len. Zudem hat der Mie­ter mit die­ser Äuße­rung die Mie­te­rin in ihrer Eigen­schaft als Frau her­ab­ge­wür­digt. Auch ein momen­ta­ner Kon­troll­ver­lust ent­schul­digt nicht einen der­art schwe­ren Angriff auf das Ehr– und Selbst­wert­ge­fühl eines Ande­ren.

Son­der­fall: Wech­sel­sei­tige Belei­di­gun­gen

Anders liegt der Fall, wenn sich die Betei­lig­ten gegen­sei­tig belei­di­gen oder wenn der Belei­di­gende durch sei­nen Gegen­über pro­vo­ziert wor­den ist. Dabei ist auch die soziale Her­kunft des Belei­di­gers zu berück­sich­ti­gen und ob der Betrof­fene die Belei­di­gung ernst nimmt.

Sie haben Fra­gen zum Thema Miet­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090. Unsere Anwälte hel­fen Ihnen gerne wei­ter.

Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags bei Krank­heit

Ver­träge von Fit­ness­stu­dios haben meist eine lange Lauf­zeit. Wenn der Kunde vor­zei­tig den Ver­trag kün­di­gen möchte, ist dies oft nur mit einem trif­ti­gen Grund mög­lich. Zum Bei­spiel: Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags bei Krank­heit.

Kann ich mei­nen Fitnessstudio-​​Vertrag bei Krank­heit kün­di­gen? Foto: Adobe Stock/​ Kze­non

Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags aus gesund­heit­li­chen Grün­den

Grund­sätz­lich ist es mög­lich, einen Fit­ness­ver­trag aus gesund­heit­li­chen Grün­den frist­los zu kün­di­gen. Der BGH hatte hierzu am 08.02.2012 ein Grund­satz­ur­teil erlas­sen (Az.XII ZR 42/​10), wonach eine dau­er­hafte Erkran­kung einen außer­or­dent­li­chen Kün­di­gungs­grund dar­stellt.

Vor­lage eines Attests not­wen­dig?

Doch muss der Kunde, um die­ses Kün­di­gungs­recht aus­zu­üben, ein ärzt­li­ches Attest vor­le­gen?
Im vor­lie­gen­den Fall kün­digte ein Kunde sei­nen Ver­trag, da sein Arzt ihm emp­foh­len hatte, kei­nen Sport mehr zu trei­ben. Das Fit­ness­stu­dio ver­langte dar­auf­hin eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung. Diese legte der Kunde auch vor, doch es kamen wei­tere Fra­gen auf. Der Kunde wei­gerte sich, wei­tere Fra­gen zu sei­nem Gesund­heits­zu­stand zu beant­wor­ten.
Laut Ent­schei­dung des AG Bran­den­burg war er hierzu auch berech­tigt. Er war nicht ein­mal ver­pflich­tet, ein Attest vor­zu­le­gen, aus dem sich die kon­krete ärzt­li­che Dia­gnose ergibt. Denn: Der Schutz des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts (Art. 2 GG) ver­bie­tet diese kon­krete Aus­kunft. Eine nähere Dar­le­gung ist nur erfor­der­lich, wenn es Anhalts­punkte für ein soge­nann­tes Gefäl­lig­keit­sat­test geben würde.

Kurz gesagt: Das Fit­ness­stu­dio darf ein Attest ver­lan­gen, jedoch ist es aus­rei­chend, wenn hierin eine all­ge­meine Sport­un­fä­hig­keit beschei­nigt wird. Eine genaue Dia­gnose muss dar­aus nicht her­vor­ge­hen. Ein amts­ärzt­li­ches Attest darf das Fit­ness­stu­dio grund­sätz­lich nicht ver­lan­gen.

Son­der­fall: Ver­schlim­me­rung einer Krank­heit

Wenn das Fit­ness­stu­dio­mit­glied bereits bei Ver­trags­schluss an einer Erkran­kung litt und sich diese im Laufe der Zeit ver­schlech­tert hat, besteht eben­falls ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht. Denn ein sol­ches besteht nach § 314 BGB immer dann, wenn der Kunde auf unbe­stimmte Zeit daran gehin­dert ist, die Leis­tun­gen eines Fit­ness­stu­dios in Anspruch zu neh­men, so dass ein Fest­hal­ten am Ver­trag unbil­lig wäre.
Das­selbe gilt, wenn der Kunde bei Abschluss des Ver­trags von einer Vor­er­kran­kung geheilt war und mit einem erneu­ten Auf­flam­men nicht gerech­net wer­den konnte (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/​08).

Unab­hän­gig von Krank­heit – bald ein­fa­chere Kün­di­gung des Fit­ness­stu­dio­ver­trags mög­lich?

Im Juni 2021 wurde der Geset­zes­ent­wurf „für faire Ver­brau­cher­ver­träge“ ver­ab­schie­det, wonach u.a. Kün­di­gungs­fris­ten bei Fit­ness­stu­dio­ver­trä­gen nur noch eine Lauf­zeit von 1 Jahr und eine Kün­di­gungs­frist von 1 Monat haben und sich nicht auto­ma­tisch ver­län­gern dür­fen. Län­gere Lauf­zei­ten von bis zu zwei Jah­ren sind nur noch erlaubt, wenn der Kunde gleich­zei­tig auch ein Ange­bot über einen Ein-​​Jahres-​​Vertrag bekommt, der im Monats­durch­schnitt maxi­mal 25 Pro­zent teu­rer ist.

Aller­dings gilt dies nur für Ver­träge, die ab dem 1. März 2022 geschlos­sen wer­den und nicht für Alt-​​Verträge. Dort gel­ten die bis­he­ri­gen (lan­gen) Kün­di­gungs­fris­ten.

Mehr zu die­sem Thema erfah­ren Sie auch in unse­rem Arti­kel: Fit­ness­stu­dios und Corona: Bei­trags­zah­lun­gen und Kün­di­gung

Sie haben gene­rell Fra­gen zum Ver­trags­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie und per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090

Wann ist eine frist­lose Kün­di­gung recht­mä­ßig?

Frist­lose Kün­di­gung erhal­ten? Foto: stock​.adobe​.com/​P​i​xelot

Eine frist­lose Kün­di­gung been­det das Arbeits­ver­hält­nis sofort, ohne Ein­hal­tung der nor­ma­ler­weise vor­ge­schrie­be­nen Kün­di­gungs­frist. Das ist für den Arbeit­neh­mer in Hin­blick dar­auf eine beson­dere Belas­tung, dass er sich nicht auf die Been­di­gung sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses ein­stel­len kann. Daher müs­sen für die Wirk­sam­keit einer frist­lo­sen Kün­di­gung bestimmte Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen.

Vor­aus­set­zun­gen für eine frist­lose Kün­di­gung

1. Erheb­li­cher Pflicht­ver­stoß

Zunächst bedarf es gemäß § 626 Abs. 1 BGB für eine frist­lose Kün­di­gung eines „wich­ti­gen Grun­des“. Dazu muss der Arbeit­neh­mer eine arbeits­ver­trag­li­che Pflicht ver­letzt haben. Es muss sich dabei um einen der­art schwe­ren Ver­stoß han­deln, dass es dem Arbeit­ge­ber nicht zumut­bar ist, die Kün­di­gungs­frist ein­zu­hal­ten. Zudem darf es keine Recht­fer­ti­gung für den Pflicht­ver­let­zung geben und der Arbeit­neh­mer muss den Ver­stoß ver­schul­det haben.

2. Kein mil­de­res Mit­tel

Eine Frist­lose Kün­di­gung darf nicht aus­ge­spro­chen wer­den, wenn das Arbeits­ver­hält­nis für die Zukunft durch ein mil­de­res Mit­tel „repa­riert“ wer­den kann. Infrage kom­men hier zum Bei­spiel eine Abmah­nung oder eine Ver­set­zung.

3. Inter­es­sen­ab­wä­gung

Letzt­lich sind die Inter­es­sen des Arbeit­neh­mers an einer Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist und die des Arbeit­ge­bers an einer sofor­ti­gen Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses abzu­wä­gen. Zu berück­sich­ti­gen ist dabei zum Bei­spiel die Beschäf­ti­gungs­dauer und das Alter des Arbeit­neh­mers oder die Schwere des Ver­sto­ßes und ob eine Wie­der­ho­lungs­ge­fahr besteht.

Es gibt zahl­rei­che Gründe, die eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­ti­gen kön­nen. Doch nicht immer, wenn der Arbeit­ge­ber frist­los kün­digt, ist dies auch gerecht­fer­tigt.

Bei­spiele aus der Pra­xis

Kran­kes Kind mit zur Arbeit genom­men

Viele Eltern ken­nen diese Situa­tion: Eigent­lich muss man zur Arbeit, aber das Kind ist krank und man hat kurz­fris­tig keine Betreu­ungs­mög­lich­keit gefun­den. Mit die­sem Pro­blem sah sich auch eine Frau aus Sieg­burg kon­fron­tiert. Also nahm die als Alten­pfle­ge­fach­kraft beschäf­tigte Mut­ter ihre Kin­der mit zur Arbeit. Kurz dar­auf erhielt die Arbeit­neh­me­rin eine frist­lose Kün­di­gung, die unter ande­rem damit begrün­det wurde, dass sie ihre Kin­der nicht mit zur Arbeit hätte brin­gen dür­fen.

Gegen diese frist­lose Kün­di­gung erhob die Arbeit­neh­me­rin Kün­di­gungs­schutz­klage und bean­tragte, dass die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist ein­ge­hal­ten wird. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg gab der Klage statt und ent­schied zu ihren Guns­ten. Nach Ansicht des Gerichts sei eine frist­lose Kün­di­gung unge­recht­fer­tigt.

Begrün­dend führte das Gericht aus, dass das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­me­rin zwar sowohl auf­grund der Anste­ckungs­ge­fahr für die zu pfle­gen­den Pati­en­ten als auch aus ver­si­che­rungs­recht­li­chen Gesichts­punk­ten eine Pflicht­ver­let­zung dar­stelle. Dies recht­fer­tige jedoch keine sofor­tige und frist­lose Kün­di­gung der Arbeit­neh­me­rin. Viel­mehr wäre eine Abmah­nung aus­rei­chend gewe­sen.

Arbeits­ge­richt Sieg­burg, Urteil vom 04.09.2019, Az.: 3 Ca 642/​19 

Wei­ge­rung des Arbeit­neh­mers im Home­of­fice zu arbei­ten

Nach der Schlie­ßung des Betrie­bes wurde einem Arbeit­neh­mer ange­bo­ten, von zuhause aus zu arbei­ten. Als er die­ses Ange­bot hin­ge­gen ablehnte, kün­digte ihm der Arbeit­ge­ber frist­los wegen „beharr­li­cher Arbeits­ver­wei­ge­rung“. Gegen diese Kün­di­gung erhob der Arbeit­neh­mer Kün­di­gungs­schutz­klage.

Nach Ansicht des Lan­des­ar­beits­ge­richts Berlin-​​Brandenburg war die Kün­di­gung unwirk­sam. Begrün­det wurde die Ent­schei­dung damit, dass der Arbeits­ver­trag des Arbeit­neh­mers keine Rege­lung zur Ände­rung des Arbeits­plat­zes ent­hielt. Dem­nach war er ver­trag­lich nicht dazu ver­pflich­tet, im Home­of­fice zu arbei­ten. Zudem war der Arbeit­ge­ber nicht nur auf­grund sei­nes Wei­sungs­rechts dazu befugt, dem Arbeit­neh­mer einen Arbeits­platz im Home­of­fice zuzu­wei­sen, da sich die Begleit­um­stände im Home­of­fice erheb­lich von der Tätig­keit im Betrieb selbst unter­schei­den. Wei­gert sich der Arbeit­neh­mer von zuhause aus zu arbei­ten, liegt daher keine beharr­li­che Arbeits­ver­wei­ge­rung vor.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-​​Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, Az.: 17 Sa 562/​18

Üble Nach­rede per Whats­App

Fol­gen­den Fall hatte das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Baden-​​Württemberg zu ent­schei­den: Eine Arbeit­neh­me­rin ver­sen­dete per Whats­App Nach­rich­ten an eine Kol­le­gin, in denen sie fälsch­li­cher­weise behaup­tete, dass ein Arbeits­kol­lege bereits wegen Ver­ge­wal­ti­gung ver­ur­teilt wor­den war. Der Arbeit­ge­ber kün­digte ihr dar­auf­hin frist­los, wor­auf­hin sie Kün­di­gungs­schutz­klage erhob.

Das LAG ent­schied zuun­guns­ten der Arbeit­neh­me­rin und bestä­tigte die frist­lose Kün­di­gung als recht­mä­ßig. Begrün­dend wurde aus­ge­führt, dass die Ver­brei­tung die­ses unrich­ti­gen und (sehr) ruf­schä­di­gen­den Gerüchts eine üble Nach­rede gemäß § 186 StGB dar­stellt. Auf­grund des­sen sei die frist­lose Kün­di­gung wirk­sam. Dem stehe auch nicht ent­ge­gen, dass das Gerücht in einem pri­va­ten WhatsApp-​​Chat geäu­ßert wurde. Denn wer behaup­tet, dass ein Kol­lege wegen eines schwer­wie­gen­den Ver­bre­chens ver­ur­teilt wurde, muss damit rech­nen, dass der Gesprächs­part­ner das pri­vate Gespräch nicht für sich behält, son­dern sich Drit­ten anver­traut, um die Anschul­di­gun­gen auf­zu­klä­ren.

LAG Baden-​​Württemberg, Urteil vom 14.03.2019, Az.: 17 Sa 52/​18

Frem­den­feind­li­che Äuße­run­gen gegen­über einem Kol­le­gen

Ein Arbeit­neh­mer aus Stutt­gart äußerte gegen­über einem Kol­le­gen wie­der­holt ras­sis­ti­sche und frem­den­feind­li­che Bemer­kun­gen. Er belei­digte den tür­ki­schen Mit­ar­bei­ter mehr­fach ver­bal und sen­dete ihm unter ande­rem Sym­bole des NS-​​Regimes (Haken­kreuze oder Bil­der von Adolf Hit­ler) oder Anfein­dun­gen gegen­über Asyl­be­wer­bern per Whats­App. Auf­grund des­sen wurde er frist­los gekün­digt. Dies begrün­dete der Arbeit­ge­ber unter ande­rem mit einem Ver­stoße gegen die im Unter­neh­men gel­tende Ver­hal­tens­richt­li­nie, die „inte­ge­res Ver­hal­ten“ im Betrieb anord­net.

Das Arbeits­ge­richt Stutt­gart ent­schied, dass die frist­lose Kün­di­gung in die­sem Fall gerecht­fer­tigt sei. Allein die über Monate andau­ern­den mas­si­ven Belei­di­gun­gen (zum Bei­spiel „Zie­gen­fi­cker“) stel­len nach Ansicht des Gerichts einen wich­ti­gen Grund dar, der eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tigt. Zudem begrün­den die per Whats­App ver­sand­ten Nach­rich­ten mit ras­sis­ti­schen Inhal­ten erheb­li­che Pflicht­ver­stöße des Arbeit­neh­mers, die eben­falls eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­ti­gen.

ArbG Stutt­gart, Urteil vom 14.03.2019, Az.: 11 Ca 3737/​18

Acht halbe belegte Bröt­chen ent­wen­det

Eine Kran­ken­schwes­ter hatte acht belegte Bröt­chen, die für externe Mit­ar­bei­ter – zum Bei­spiel Ret­tungs­sa­ni­tä­ter – bestimmt waren, aus einem Kühl­schrank genom­men und in den eige­nen Pau­sen­raum gestellt. Dort aßen Mit­ar­bei­ter die Bröt­chen auf. Die Kran­ken­schwes­ter selbst aß min­des­tens vier der hal­ben Bröt­chen. Kurz dar­auf kün­digte ihr der Arbeit­ge­ber frist­los, wor­auf­hin sie Kün­di­gungs­schutz­klage erhob.

Das Arbeits­ge­richt Ham­burg ent­schied zuguns­ten der Kran­ken­schwes­ter. Zunächst stellte das Gericht jedoch klar, dass die Ent­wen­dung gering­wer­ti­ger Sachen, wie die acht beleg­ten Bröt­chen, grund­sätz­lich eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tigen kann. Statt­des­sen kann jedoch im Ein­zel­fall zunächst eine Abmah­nung gebo­ten sein. Dabei ist unter ande­rem zu berück­sich­ti­gen, ob der Arbeit­neh­mer die Pflicht­ver­let­zung wie hier offen oder heim­lich began­gen hat. Zudem sei im vor­lie­gen­den Fall zuguns­ten der Kran­ken­schwers­ter ihre Beschäf­ti­gungs­dauer von 23 Jah­ren zu berück­sich­ti­gen, in denen sie kei­ner­lei Pflicht­ver­stöße began­gen hatte. Daher hätte der Arbeit­ge­ber hier zunächst eine Abmah­nung aus­spre­chen müs­sen, wes­halb eine frist­lose Kün­di­gung unver­hält­nis­mä­ßig war.

Arbeits­ge­richt Ham­burg, Urteil vom 10.07.2015, Az.: 27 Ca 87/​15

Kün­di­gungs­schutz­klage bei frist­lo­ser Kün­di­gung

Wie die Fall­bei­spiele zei­gen, sind frist­lose Kün­di­gun­gen nicht immer recht­mä­ßig. Daher kann es in sol­chen Fälle sinn­voll sein, anwalt­li­chen Rat ein­zu­ho­len und sich ggf. gegen die Kün­di­gung zur Wehr zu set­zen.

Alles Wis­sens­werte zum Thema Kün­di­gungs­schutz­klage erfah­ren Sie hier: https://​www​.gc​-kanz​lei​.de/​a​l​l​e​s​-​w​i​s​s​e​n​s​w​e​r​t​e​-​z​u​r​-​k​u​e​n​d​i​g​u​n​g​s​s​c​h​u​t​z​k​lage/

Sie haben all­ge­mein Fra­gen zum Thema Arbeits­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Gel­tend­ma­chung von Corona Schutz­maß­nah­men ist zuläs­sig

An alle Beschäf­tig­ten der Auto­mo­tive Bran­che: Aktu­ell kür­zen viele Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen die Posi­tion „Corona-​​Desinfektionsmaßnahmen“. Inzwi­schen zitie­ren die Ver­si­che­run­gen sogar Urteile, mit denen die Ableh­nung begrün­det wird. Las­sen Sie sich hier­von nicht abschre­cken, wir hel­fen Ihnen bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che.

Corona-​​Schutzmaßnahmen – Foto: Adobe Stock/​ Tomasz Zajda

Ver­si­che­rung muss für Corona Schutz­maß­nah­men auf­kom­men

Denn: Zahl­rei­che gericht­li­che Ent­schei­dun­gen wur­den bis­her getrof­fen, die die Ver­si­che­rung zur Zah­lung ver­pflich­ten. In unse­rer Kanz­lei liegt dies­be­züg­lich bereits eine beträcht­li­che Samm­lung vor. Wir hal­ten die Berech­nung der Posi­tion der Corona Schutz­maß­nah­men für zuläs­sig. Daher stel­len wir den Geschä­dig­ten, d.h. den Werk­stät­ten und Sach­ver­stän­di­gen, eine For­mu­lie­rungs­hilfe zur Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che kos­ten­frei und unver­bind­lich zur Ver­fü­gung.

Mus­ter­text

Der Mus­ter­text betrifft eine der drei bekann­ten Kon­stel­la­tio­nen zur Kür­zung, näm­lich die Argu­men­ta­tion der Ver­si­che­rung, dass die Des­in­fek­ti­ons­maß­nah­men nicht erfor­der­lich seien.

Neben der inhalt­li­chen Erwi­de­rung fin­den Sie zahl­rei­che Urteile, die zuguns­ten des Geschä­dig­ten und damit der Werk­statt ent­schie­den haben. Wir hal­ten diese Urteile eben­falls für über­trag­bar auf die Rech­nun­gen für die Sach­ver­stän­di­gen­leis­tung. Ein­ge­bür­gert hat sich ein Zeit­wert von 3 – 5 AW. Auch die durch einen Sach­ver­stän­di­gen bei der Begut­ach­tung vor­ge­nom­me­nen Corona Schutz­maß­nah­men sehen wir als erstat­tungs­fä­hig an.

Soll­ten Sie Inter­esse an den bei­den wei­te­ren Mus­tern zu den Kon­stel­la­tio­nen haben

  • Kür­zung ohne greif­bare Begrün­dung“ und
  • Kos­ten für Corona Schutz­maß­nahme sind bereits in den Gemein­kos­ten ent­halten“

dann kon­tak­tie­ren Sie uns. Wir wer­den Ihnen diese dann eben­falls kos­ten­frei und unver­bind­lich zur Ver­fü­gung stel­len.

Für Rück­fra­gen zum kon­kre­ten Thema Corona Schutz­maß­nahme oder auch all­ge­mein zur effek­ti­ven Unfall­scha­dens­re­gu­lie­rung für Auto­häu­ser rufen Sie gerne unse­ren Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt an.

Kon­takt

Rechts­an­walt Flo­rian Schmitt
Tele­fon: 06131 211350
E-​​Mail: florian.​schmitt@​gc-​kanzlei.​de

Betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen wäh­rend der Coro­na­krise

Viele Unter­neh­men sind durch die Coro­na­krise in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten und sehen sich daher gezwun­gen, Mit­ar­bei­ter zu ent­las­sen. Doch wann sind betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen mög­lich? Denn die gesetz­li­chen Hür­den für eine sol­che Kün­di­gung blei­ben die­sel­ben und sind auch wäh­rend der Pan­de­mie hoch.

Kurz­ar­beit als mil­de­res Mit­tel

Die Kün­di­gung von Mit­ar­bei­tern sollte für den Arbeit­ge­ber immer erst die letzte Wahl sein. Als Alter­na­ti­ven kom­men momen­tan bei­spiels­weise vom Staat gewährte Finanz­hil­fen oder die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit in Betracht. Kurz­ar­beit erfüllt dabei den Zweck, den ledig­lich vor­über­ge­hend gesun­ke­nen Beschäf­ti­gungs­be­darf auf­zu­fan­gen. Wird Kurz­ar­beit ein­ge­führt, geht der Arbeit­ge­ber also davon aus, dass in abseh­ba­rer Zeit wie­der genü­gend Auf­träge und damit aus­rei­chend Arbeit gege­ben sein wird.

Hin­weis: Wurde im Betrieb bereits Kurz­ar­beit ange­mel­det, muss sich die Auf­trags­lage noch­mals ver­schlech­tern, bevor der Arbeit­ge­ber betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen aus­spre­chen kann. Vor­aus­set­zung dazu ist, dass er dann nicht mehr von einem nur vor­über­ge­hen­den, son­dern von einem dau­er­haf­ten Weg­fall des betref­fen­den Arbeits­plat­zes aus­ge­hen muss.

In die­sem Zusam­men­hang wies das Arbeits­ge­richt Ber­lin dar­auf hin, dass es gegen einen auf Dauer gesun­ke­nen Bedarf an Arbeits­kräf­ten spricht, wenn der Betrieb Kurz­ar­beit ange­mel­det hat. (ArbG Ber­lin, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/​20)

Kün­di­gung wäh­rend Corona – Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​f​o​t​os-MG

Betriebs­be­dingte Kün­di­gung

Ist der Auf­trags­rück­gang jedoch nicht nur vor­über­ge­hend und sind keine neuen Auf­träge in Sicht, kön­nen Kün­di­gun­gen in Betracht kom­men.

Dazu führte das Arbeits­ge­richt Ber­lin in einer Ent­schei­dung aus, dass eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung erst dann aus­ge­spro­chen wer­den darf, wenn die Auf­träge des Unter­neh­mens nicht nur schwan­ken und kurz­fris­tig gesun­ken sind, son­dern ein dau­er­haf­ter Auf­trags­rück­gang erwar­tet wird. Die­sen Umstand muss der Arbeit­ge­ber anhand sei­ner Per­so­nal– und Auf­trags­pla­nung dar­le­gen. (ArbG Ber­lin, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/​20)

Kün­di­gungs­schutz auch wäh­rend der Coro­na­krise

Der gesetz­li­che Kün­di­gungs­schutz von Arbeit­neh­mern besteht auch wäh­rend der Corona-​​Pandemie fort. Daher bedarf eine Kün­di­gung eines Kün­di­gungs­grun­des. Ist der Betrieb auf­grund der Coro­na­krise in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten, kommt ein betriebs­be­ding­ter Kün­di­gungs­grund infrage. Ein sol­cher liegt dann vor, wenn die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers durch „drin­gende betrieb­li­che Erfor­der­nisse“ nicht mehr mög­lich ist. Sol­che Erfor­der­nisse kön­nen bei­spiels­weise auf­grund von Umsatz­rück­gang oder Auf­trags­man­gel vor­lie­gen.

Zudem muss bereits im Zeit­punkt der Kün­di­gung fest­ste­hen, dass der Arbeits­platz nicht nur kurz­zei­tig, son­dern dau­er­haft weg­fällt. Die­ser Umstand kann wäh­rend der Coro­na­krise schwie­rig zu bele­gen sein. Denn die beste­hen­den Beschrän­kun­gen und mit der Pan­de­mie ein­her­ge­hen­den Auf­trags­ein­brü­che sind aller Vor­aus­sicht nach nur vor­über­ge­hend. Dem­nach emp­fiehlt es sich hier zu mil­de­ren Mit­teln zu grei­fen, wie bei­spiels­weise der Anmel­dung von Kurz­ar­beit. Mög­lich ist auch die Ver­set­zung des Arbeit­neh­mers an eine andere freie Stelle im Betrieb.

Hin­weis: Das Arbeits­ge­richt Ber­lin stellte klar, dass eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung nicht allein damit zu begrün­den ist, dass der Betrieb in Folge der Coro­na­krise mit einem star­ken Umsatz­rück­gang kon­fron­tiert wurde und dar­auf ledig­lich mit Kün­di­gun­gen rea­gie­ren konnte. (ArbG Ber­lin, Urteil vom 25.08.2020, Az.: 34 Ca 6664/​20, 34 Ca 6667/​20, 34 6668/​20)

Kün­di­gungs­schutz­klage 

Erhält man als Arbeit­neh­mer wäh­rend der Coro­na­krise eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung, lohnt sich oft eine anwalt­li­che Bera­tung. Zudem kann eine Kün­di­gungs­schutz­klage sinn­voll sein, um sich gegen die Kün­di­gung zur Wehr zu set­zen. Alles was Sie zum Thema Kün­di­gungs­schutz­klage wis­sen soll­ten, erfah­ren Sie hier: www.gc-kanzlei.de/kündigungsschutzklage

Kün­di­gung erhal­ten? – Alles Wis­sens­werte zur Kün­di­gungs­schutz­klage

Kün­di­gungs­schutz­klage Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​f​o​t​os-MG

Erhält man als Arbeit­neh­mer eine Kün­di­gung, ist man im ers­ten Moment meist scho­ckiert und rat­los. Habe ich mei­nen Arbeits­platz nun end­gül­tig ver­lo­ren oder kann ich mich gegen die Kün­di­gung mit einer Kün­di­gungs­schutz­klage zur Wehr set­zen? Diese Fra­gen klä­ren wir im Fol­gen­den:

Die Kün­di­gungs­schutz­klage

Ist die vom Arbeit­ge­ber aus­ge­spro­chene Kün­di­gung unwirk­sam oder beste­hen Zwei­fel an deren Wirk­sam­keit, kann eine Kün­di­gungs­schutz­klage sinn­voll sein. Mit einer sol­chen Klage möchte man gericht­lich fest­stel­len las­sen, ob die Kün­di­gung unwirk­sam ist oder Bestand hat. Klagt der Arbeit­neh­mer erfolg­reich, behält er sei­nen Arbeits­platz.

Wann ist eine Kün­di­gung unwirk­sam?

Es gibt zahl­rei­che Gründe, aus denen eine Kün­di­gung unwirk­sam ist. Das ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn

  1. sie ledig­lich münd­lich und nicht schrift­lich erklärt wurde (§ 623 BGB).
  2. die Kün­di­gungs­frist nicht ein­ge­hal­ten wurde (§ 624 BGB).
  3. das Unter­neh­men über einen Betriebs­rat ver­fügt, die­ser vor der Kün­di­gung jedoch nicht ange­hört wurde (§ 102 I BetrVG).
  4. der Arbeit­ge­ber einer Schwan­ge­ren gekün­digt hat (§ 17 I MuSchG).

Zudem gibt es Fälle, in denen Zwei­fel an der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung beste­hen. Auch dann kann eine Kün­di­gungs­schutz­klage sinn­voll sein. Sol­che Zwei­fel kom­men bei­spiels­weise dann in Betracht, wenn

  1. der Arbeit­ge­ber eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat und diese damit begrün­det, dass der Arbeit­neh­mer einen schwe­ren Pflicht­ver­stoß began­gen habe. Die­sen Vor­wurf kann er jedoch nicht begrün­den.
  2. im Falle einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung keine ord­nungs­ge­mäße Sozi­al­aus­wahl durch­ge­führt wurde.
  3. der Arbeit­neh­mer ver­hal­tens­be­dingt gekün­digt wurde, im Vor­aus jedoch keine Abmah­nung aus­ge­spro­chen wurde.

Ob die Kün­di­gung im Ein­zel­fall wirk­sam oder unwirk­sam ist und ob es sich lohnt, eine Kün­di­gungs­schutz­klage zu erhe­ben, ist meist auf Anhieb nicht zu erken­nen. Daher emp­fiehlt es sich, recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, bevor man eine Kün­di­gung ohne Klage schlicht hin­nimmt.

Kla­ge­frist bei Kün­di­gungs­schutz­klage beach­ten

Zieht man die Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage in Betracht, ist eine Kla­ge­frist von drei Wochen ein­zu­hal­ten. Erhebt der Arbeit­neh­mer nicht inner­halb die­ser Frist Klage, gilt die Kün­di­gung als wirk­sam. Die Frist beginnt bei Zugang der Kün­di­gung.

Kos­ten der ers­ten Instanz

Bevor Sie eine Kün­di­gungs­schutz­klage erhe­ben, beden­ken Sie, dass in der ers­ten Instanz die Rechts­an­walts­kos­ten von jeder Par­tei selbst getra­gen wer­den müs­sen. Das gilt unab­hän­gig davon, wer den Rechts­streit gewinnt. Der Arbeit­neh­mer soll nicht das Risiko tra­gen, auch die Anwalts­kos­ten des Arbeit­ge­bers zu über­neh­men, falls er den arbeits­ge­richt­li­chen Pro­zess ver­liert.

Die Höhe der Rechts­an­walts­kos­ten ergibt sich dabei aus dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) oder aus einer expli­zi­ten Ver­ein­ba­rung mit dem Rechts­an­walt.
Ver­fügt der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, über­nimmt diese häu­fig die Rech­t­an­walts­kos­ten. Unter Umstän­den kann man auch Pro­zess­kos­ten­hilfe bean­tra­gen.

Anspruch auf Abfin­dung

Ob ein Arbeit­neh­mer nach einer Kün­di­gung Anspruch auf Erhalt einer Abfin­dung hat, erfah­ren Sie hier: https://​www​.gc​-kanz​lei​.de/​a​b​f​i​n​d​u​n​g​-​n​a​c​h​-​k​u​e​n​d​i​gung/.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Arbeits­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Ände­rung der Düs­sel­dor­fer Tabelle – Mehr Unter­halt für Tren­nungs­kin­der

Düs­sel­dor­fer Tabelle – Foto: Adobe Stock/​ Stockfotos-​​MG

Kin­der müs­sen seit dem 1. Januar 2022 vom getrennt leben­den Eltern­teil, sei es der Vater oder die Mut­ter, mehr Unter­halt bekom­men. Die Düs­sel­dor­fer Tabelle wurde zu Jah­res­be­ginn vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ange­passt.

Wer muss Unter­halt zah­len?

Der Eltern­teil, bei dem sich das gemein­same min­der­jäh­rige Kind nicht stän­dig auf­hält, ist zum soge­nann­ten Bar­un­ter­halt ver­pflich­tet (§ 1612a BGB). Bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern, die in der Aus­bil­dung oder im Stu­dium sind, sind beide Eltern­teile zum Unter­halt ver­pflich­tet.

Düs­sel­dor­fer Tabelle 2022 – Was ändert sich kon­kret?

Der Min­dest­un­ter­halt­satz pro Monat beträgt nun für Kin­der

  • bis 5 Jahre: 396 Euro (vor­her: 393 Euro)
  • zwi­schen 6 und 11 Jah­ren: 455 Euro (vor­her 451 Euro)
  • zwi­schen 12 und 17 Jah­ren: 533 Euro (vor­her 528 Euro)
  • für Voll­jäh­rige im Stu­dium, die nicht bei ihren Eltern leben: 860 Euro (unver­än­dert)

Bitte beach­ten: Die Sätze bezie­hen sich jeweils auf die nied­rigste Ein­kom­mens­gruppe der Unter­halts­pflich­ti­gen, d.h. wenn sie nicht mehr als 1900 Euro netto im Monat ver­die­nen. Für höhere Ein­kom­men weist die Tabelle höhere Beträge aus.

Wesent­li­che Neue­rung

Bis­her gab es zehn Ein­kom­mens­grup­pen für ein Ein­kom­men bis zu 5.500 Euro. Nun wurde die Düs­sel­dor­fer Tabelle um fünf wei­tere Ein­kom­mens­grup­pen bis zu einem berei­nig­ten Ein­kom­men von 11.000 Euro auf­ge­stockt.

Die neue ange­passte Tabelle fin­den Sie hier: Düs­sel­dor­fer Tabelle 2022

Selbst­be­halt

Beim Selbst­be­halt gab es keine Ände­run­gen. Er beträgt wei­ter­hin:

  • Bei Nichter­werbs­tä­ti­gen: 960 Euro.
  • Bei Erwerbs­tä­ti­gen (nied­rigste Ein­kom­mens­stufe): 1160 Euro (aus­ge­hend von einer Warm­miete von 430 Euro; über­schrei­ten die Wohn­kos­ten jedoch die­sen Betrag, kann der Selbst­be­halt ange­passt wer­den)

Kurz erklärt: Was ist die Düs­sel­dor­fer Tabelle?

Die Düs­sel­dor­fer Tabelle wurde 1962 durch das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ein­ge­führt (daher auch der Name). Sie dient bun­des­weit als Richt­li­nie zur Bemes­sung des Kin­des– sowie des Ehe­gat­ten­un­ter­halts und wird regel­mä­ßig (meist jähr­lich) vom OLG Düs­sel­dorf in Abstim­mung mit ande­ren Ober­lan­des­ge­rich­ten und dem Deut­schen Fami­li­en­ge­richts­tag ver­öf­fent­licht. Die Tabelle selbst hat keine Geset­zes­kraft, son­dern ist ledig­lich eine Emp­feh­lung zur Berech­nung des Unter­halts. Sie wird aller­dings in allen deut­schen Gerich­ten aner­kannt.

Die Düs­sel­dor­fer Tabelle gibt die monat­li­chen Beträge für den Kin­des­un­ter­halt an, gestaf­felt nach dem Net­to­ein­kom­men des Unter­halts­pflich­ti­gen und dem Alter der Kin­der. Es gibt zehn Ein­kom­mens– und vier Alters­stu­fen.

Berück­sich­ti­gung von Kin­der­geld

Wich­tig: Aus der Tabelle ergibt sich nicht der Zahl­be­trag, denn der unter­halts­pflich­tige Eltern­teil darf die Hälfte des Kin­der­gelds vom Unter­halt abzie­hen. Erst dann kommt man auf den tat­säch­li­chen Unter­halts­be­trag.

Bekommt man als Arbeit­neh­mer nach einer Kün­di­gung eine Abfin­dung?

Wann bekommt man als Arbeit­neh­mer eine Abfin­dung? Foto: stock​.adobe​.com/​d​o​m​o​s​k​a​nonos

Wird man als Arbeit­neh­mer gekün­digt, stel­len sich viele Fra­gen. Hat man sei­nen Arbeits­platz nun end­gül­tig ver­lo­ren oder kann man sich gegen die Kün­di­gung zur Wehr set­zen? Bekommt man wenigs­tens als Ent­schä­di­gung eine Abfin­dung? Ob Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf eine Abfin­dung haben und was es dabei zu beach­ten gilt, erklä­ren wir Ihnen hier:

Was ist über­haupt eine Abfin­dung?

Bei einer Abfin­dung han­delt es sich um eine ein­ma­lige Zah­lung des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer, um die­sen für den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes und den damit ein­her­ge­hen­den Ver­dienst­aus­fall zu ent­schä­di­gen.

Besteht ein gene­rel­ler Anspruch auf Abfin­dung?

Arbeit­neh­mer haben in Deutsch­land grund­sätz­lich kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Erhalt einer Abfin­dung. Ins­be­son­dere im Falle einer recht­mä­ßi­gen Kün­di­gung sollte der Arbeit­neh­mer nicht mit der Zah­lung einer Abfin­dung rech­nen. Es gibt jedoch einige Aus­nah­me­fälle, in denen dem Arbeit­neh­mer ein Anspruch auf Abfin­dung zusteht:

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfin­dung?

Arbeit­neh­mer haben nur dann einen Anspruch auf Erhalt einer Abfin­dung, wenn

1. der Arbeit­ge­ber die Zah­lung einer Abfin­dung ange­bo­ten oder zuge­sagt hat

2. dies im Tarif­ver­trag gere­gelt ist

3. eine ent­spre­chende Rege­lung in der Betriebs­ver­ein­ba­rung ent­hal­ten ist

4. sich ein Anspruch aus dem Sozi­al­plan ergibt

Für den Fall, dass ein Betrieb „geän­dert“, also bei­spiels­weise still­ge­legt oder ein­ge­schränkt wird, kann in einem Sozi­al­plan ver­ein­bart wer­den, dass den ent­las­se­nen Arbeit­neh­mern ein Anspruch auf eine Abfin­dung zusteht.

5. ein Anspruch gemäß § 1a Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) besteht

Wird der Arbeit­neh­mer aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den gekün­digt und erhebt vor Ablauf einer drei­wö­chi­gen Frist keine Kün­di­gungs­schutz­klage gegen den Arbeit­ge­ber, hat der Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf eine Abfin­dung.

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, rich­tet sich die zu zah­lende Abfin­dung nach der Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit: Zu zah­len ist dann ein hal­bes Brut­to­ge­halt pro Beschäf­ti­gungs­jahr.

6. die Par­teien einen ent­spre­chen­den gericht­li­cher Ver­gleich schlie­ßen

Hat ein Arbeit­neh­mer nach sei­ner Kün­di­gung eine Kün­di­gungs­schutz­klage beim Arbeits­ge­richt ein­ge­reicht, kön­nen sich die Par­teien vor Gericht auf einen Ver­gleich eini­gen und darin einen Anspruch auf Zah­lung einer Abfin­dung begrün­den. Ein sol­cher Ver­gleich sieht häu­fig vor, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich been­den und der Arbeit­neh­mer als Ent­schä­di­gung eine Abfin­dung erhält.

7. sich ein ent­spre­chen­der Anspruch aus einem Auf­lö­sungs­ur­teil ergibt

Wird im Rah­men einer Kün­di­gungs­schutz­klage fest­ge­stellt, dass die Kün­di­gung rechts­wid­rig und folg­lich unwirk­sam war, könnte der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich an sei­nen Arbeits­platz zurück­keh­ren. Oft ist dem Arbeit­neh­mer dies jedoch nicht zuzu­mu­ten. Das ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn Arbeit­ge­ber und –neh­mer im Laufe des Ver­fah­rens erheb­lich in Streit gera­ten sind. Dann kann das Arbeits­ge­richt auf Antrag des Arbeit­neh­mers das Arbeits­ver­hält­nis auf­lö­sen. Die­ser erhält dann als Aus­gleich für den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes eine Abfin­dung. Die Höhe der Abfin­dung beträgt in einem sol­chen Fall bis zu zwölf Brut­to­mo­nats­ver­dienste.

8. eine ent­spre­chende Rege­lung in einem Auf­he­bungs­ver­trag ent­hal­ten ist.

Liegt keine der vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor, haben Arbeit­neh­mer trotz­dem gute Chan­cen auf den Erhalt einer Abfin­dung. Denn auch im Falle einer ver­meint­lich gerecht­fer­tig­ten Kün­di­gung birgt das kom­plexe deut­sche Kün­di­gungs­schutz­recht Risi­ken für den Arbeit­ge­ber. Denn die­ses macht es in den meis­ten Fäl­len schwie­rig, im Vor­aus die Frage zu beant­wor­ten, ob eine Kün­di­gung auch einer arbeits­ge­richt­li­chen Über­prü­fung stand­hal­ten wird. Kön­nen die vor­ge­brach­ten Kün­di­gungs­gründe bei­spiels­weise vor Gericht nicht bewie­sen wer­den, kann die Kün­di­gung für unwirk­sam erklärt wer­den.

In die­sem Fall muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer wei­ter beschäf­ti­gen. Zudem muss er den Lohn nach­zah­len, der dem Arbeit­neh­mer seit dem Ende der Kün­di­gungs­frist bis zur Ent­schei­dung des Gerichts zusteht, obwohl der Arbeit­neh­mer in die­sem Zeit­raum nicht mehr gear­bei­tet hat. Da sich Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt oft hin­zie­hen, kön­nen sich dabei beträcht­li­che Sum­men anhäu­fen.

Um die­sem Risiko zu ent­ge­hen, schlie­ßen Arbeit­ge­ber oft Auf­he­bungs­ver­träge. Beide Par­teien been­den dadurch das Arbeits­ver­hält­nis in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men. Im Gegen­zug erhält der Arbeit­neh­mer durch die Zah­lung der Abfin­dung eine Ent­schä­di­gung für den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes.

Ein wei­te­rer Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges besteht darin, dass die Mög­lich­kei­ten zur Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses durch das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) stark begrenzt sind. Vor­aus­set­zung für eine wirk­same Kün­di­gung ist nach dem KSchG, dass ein Kün­di­gungs­grund vor­liegt. Ist ein sol­cher Grund hin­ge­gen nicht gege­ben, kann der Arbeit­ge­ber mit dem Arbeit­neh­mer einen Auf­he­bungs­ver­trag schlie­ßen und als Ent­schä­di­gung eine Abfin­dung zah­len. 

Anrech­nung der Abfin­dung auf das Arbeits­lo­sen­geld?

Die Abfin­dung wird grund­sätz­lich nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld ange­rech­net. Somit bleibt der volle Anspruch beste­hen. Eine Aus­nahme besteht jedoch, wenn der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis vor­zei­tig, also ohne Ein­hal­tung der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist, been­det. In die­sem Fall wird das Arbeits­lo­sen­geld erst nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist gezahlt.

Ver­steue­rung der Abfin­dung ?

Steu­er­recht­lich gel­ten Abfin­dun­gen als außer­or­dent­li­che Ein­künfte, wes­halb von der Zah­lung einer Abfin­dung Lohn­steuer abzu­füh­ren ist. Es fin­det jedoch eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung statt, indem die soge­nannte Fünf­tel­re­ge­lung Anwen­dung fin­det. Danach wer­den die Steu­ern auf die Abfin­dungs­zah­lung so errech­net, als hätte der Arbeit­neh­mer inner­halb von fünf Jah­ren jeweils ein Fünf­tel der Abfin­dungs­zah­lung erhal­ten.

Die Abfin­dung ist jedoch kein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt, wes­halb der Arbeit­neh­mer keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, wie Kran­ken– oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge, zah­len muss.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Arbeits­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 05131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.